Die Schiffsbeteiligung – betrachtet unter steuerlichen Gesichtspunkte
Als einzige Grundlage für die Entscheidung, ob er sich für eine Kapitalanlage in Form eines geschlossenen Fonds, bzw. einer Schiffsbeteiligung, entscheidet oder dient, dient das so genannte Emissionsprospekt. Das was insgesamt hinter dieser Kapitalanlage steht, ist dass mit den Gelder aus dem geschlossenen Fonds entweder gebrauchte Schiffe erworben werden, die im Optimalfall bereits mit langfristigen Charterverträgen ausgestattet sind, oder aber in einen Schiffsbau investieren. Je nach Konzept ergibt sich für die Anleger ein negatives steuerliches Ergebnis, wobei dieser Verlust mit anderen Einkünften verrechnet werden kann und damit ds zu versteuernde Einkommen reduziert.
Wird das Schiff, auf den sich der Schiffsfonds bezieht, dann verkauft, so ist ein Teil des Verkaufserlös steuerpflichtig. Ein Ertrag kommt bei einer Schiffsbeteiligung im Wesentlichen zustande durch zwei Faktoren: Zum einen durch die laufenden Einnahmen, die so genannten Charterraten, und den Erlös aus dem Restwert beim Verkauf des Schiffes nach dem Ablauf einer bestimmten Laufzeit, wobei hier der Gewinn insbesondere im günstigen Einkauf liegt.
Der auf dem Markt erzielbare Wert für ein gebrauchtes Schiff ist vergleichsweise in der Regel immer noch sehr hoch.
Von der Besteuerung her gesehen werden die kompletten Zinsen bei dieser Kapitalanlage in der Regel nach dem persönlichen Steuersatz des Anlegers versteuert. Anders aber als andere Kapitalanlagen unterliegen die Ausschüttungen aus einer Schiffsbeteiligung einer anderen Besteuerungsgrundlage – und zwar der so genannten Tonnagensteuer. Die Steuerlast beträgt dabei nur 0,2 – 0,4% des eingesetzten Kapitals. Diese pauschal Gewinnermittlung richtet sich nach dem Typ und nach der Größe des Schiffes. Aufgrund der Einführung der Tonnagensteuer können nun keine Anfangsverluste mehr geltend gemacht werden.
Auch so genannte Kombimodelle, sprich eine Kombination zwischen dem Steuerspar- und dem Rendite orientieren Modell sind heut nicht mehr möglich, und zwar weil derartige Kombimodelle den Fondsgesellschaften Anfangsverluste von mehr als 10 Prozent bringen und diese damit zu den nach §15 EStG betroffenen Steuersparmodelle gehören und diese rückwirkend zum 11.11.2005 für nichtig erklärt wurden.