Grundlagen und Basiswissen zur neuen Abgeltungssteuer ab dem 01.01.2009
Ab dem 01. 01. 2009 sind sämtliche Kapitalerträge mit einem einheitlichen Steuersatz von
25 % zu besteuern. Hinzu kommt weiterhin 5,5 % Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % ist in Form einer Quellensteuer von den Kreditinstituten einzubehalten und direkt an die Finanzverwaltung weiterzugeben. Aus diesem Grund muss der Steuerzahler seine Kapitalerträge zukünftig nicht mehr in der Einkommenssteuererklärung angeben. Von der Abgeltungssteuer betroffen sind alle Erträge aus Kapitalvermögen. Im Einzelnen sind das Zinserträge aus Einlagen, Erträge aus festverzinslichen Wertpapieren, Dividenden, Erträge aus Zertifikaten, Termingeschäften und Investment- Fonds. Darüber hinaus unterliegen Gewinne aus privaten Veräußerungen von Wertpapieren, Anteilen oder Beteiligungen der Abgeltungssteuer und sind nicht mehr an eine Spekulationsfrist gebunden. Die Veräußerung von Immobilien hingegen ist nicht von der Abgeltungsteuer betroffen.
Zum Teil fallen auch Lebensversicherungen unter die Abgeltungssteuer.
Hierbei ist zwischen Verträgen, die vor Ende 2004 und Verträgen, die danach geschlossen wurden, zu unterscheiden. Verträge, die bis zum Ende des Jahres
2004 geschlossen wurden werden steuerbefreiend behandelt, sofern die Mindestvertragslaufzeit von 12 Jahren eingehalten wurde, Beitragszahlungen über mindestens 5 Jahre geleistet wurden und ein Todesfallschutz von mindestens 60 % besteht. Für Verträge, die nach 2004 geschlossen wurden, wird steuerlich zwischen der Versicherungsleistung und den geleisteten Beiträgen unterschieden. In dem Falle, in dem die Versicherungsleistung mit Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherungsnehmers geleistet wird und bereits eine 12 jährige Vertragslaufzeit eingehalten wurde, ist nur die Hälfe des Ertrages steuerpflichtig.
Im Rahmen der Abgeltungssteuer ist es nicht möglich Werbungskosten geltend zu machen.
Nicht alle Steuerpflichtigen sind zur Versteuerung ihrer Kapitaleinkünfte mit 25 % verpflichtet. Diejenigen, deren Einkünfte so gering sind, dass ihr persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt, haben die Möglichkeit ihre Kapitalerträge in der Einkommenssteuererklärung anzugeben. Bei der Steuerfestsetzung wird dann geprüft, inwieweit die Veranlagung günstiger ist.
Stellt sich heraus, dass die Abgeltungssteuer den persönlichen Steuersatz deutlich überschreiten würde, bleiben die Kapitalerträge für die Steuererhebung unberücksichtigt.
Um die Abgeltungssteuer zu umgehen kann weiterhin eine Nichtveranlagungsbescheinigung eingereicht werden. Mit einer solchen Bescheinigung verzichtet das Kreditinstitut auf die Einbehaltung der Steuern. Diese gilt für jeweils drei Jahre und wird zumeist für Kinder, Studenten, Arbeitslose oder geringverdienende Erwerbstätige beim zuständigen Finanzamt beantragt.